News
  Member
  Mailing List
   
 
  SSS Kalender
   
 
  Bibliothek
  Wissenschaft
 

Publikationen

  Dokumentation
  Ausbildung
  Höhlenschutz
  Höhlenrettung
  Tauchen
  Canyon
  Material
   
 
  Geschichte
  Aufgaben
  Struktur
  Statuten
  Ehrenkodex
  Fonds TB
  Versicherung
  Mitgliedschaft
  Trekking
  ScNat
   
 
  Vorstand
  Kommissionen
  Sektionen
 

Mitglieder

   
 
  Links
   
  ©2009 SSS-SGH

Aufgaben Kommission für Höhlen- und Karstschutz

Aufgaben

Das Ziel der Kommission ist es, zum Schutz des speläologischen Erbes (natürliche Höhlen und deren Inhalt) und des Karstes (weitere Karstformen) beizutragen. Der Schutz von bestimmten künstlichen Höhlen kann ebenfalls in den Tätigkeitsbereich der Kommission aufgenommen werden. Die Kommission ist in der Schweiz landesweit tätig. Diese Organisation ist praktisch die einzige, die sich speziell um dieses Problem Kümmert und trägt daher eine besondere Verantwortung.

Um diesem Anspruch zu genügen hat die Kommission folgende Aufgaben :

  1. Abschätzen des jeweiligen Wertes und der Empfindlichkeit aller Objekte (vor allem von Höhlen, aber auch anderer Karstformen): Anwendung des Konzeptes für Geotope durch der Auswahl von wertvollen Objecten und deren Dokumentation (siehe Artikel im Stalactite 1/2001).
  2. Abschätzen von Bedrohungen oder anderen bestehenden Problemen: Manche Objekte des Höhlen- und Karsterbes sind durch zurückliegende, gegenwärtige oder zukünftige Eingriffe des Menschen bedroht. Die Benutzung von Höhlen als Mülldeponie (Abfallhöhlen) stellt eine Bedrohung durch einen zurückliegenden, manchmal gegenwärtigen Eingriff dar. Die quasi systematische Auffüllung von Dolinen ist eine gegenwärtige Bedrohung. Rucksichtslose Besuche von Höhlen stellen eine weitere Gefahr dar. Es bestehen noch weitere Bedrohungen (Strassen- und Bauten allgemein), die von Fall zu Fall abgeschätzt werden (Stellungnahme, Umweltverträglichkeitsstudie);
  3. Massnahmen an Ort und Stelle: Sanierungsmassnahmen (Abfallhöhlen) , Reinigungen (Schmierereien) und Instandstellungen (verschiedene Beschädigungen) werden durchgeführt, um dem Karstort möglichst seinen natürlichen Zustand zurückzugeben. Die Priorität der ausgewählten Orte hängt von ihrem Wert und der Art der Bedrohung ab. Durch die Überwachung der Orte sollen Wiederholungen erkannt werden. Weitere Schutzmassnahmen (Tore, Gitter, Netze, Schilder, etc.) können auf Beschluss der Regionalgruppen, zusammen mit der Kommission und der Behörden beschlossen werden;
  4. Massnahmen zur Information und Sensibilisierung: Die Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) müssen für die spezifischen Höhlen- und Karstproblematik sensibilisiert werden, den sie haben die Macht, um diese Orte zu schützen. Die Öffentlichkeit allgemein und im besonderen Landwirte, Alp- und Ferienhausbesitzer, Forstleute und Organisationen, die Höhlenbesuche durchführen, müssen sensibilisiert werden. Meistens sind diese Leute der Grund für die Bedrohungen für Karst und Höhlen ( Artikel );
  5. Bestrebungen zu eindeutigen gesetzlichen Grundlagen für den Schutz von natürlichen Höhlen und Karst. Die Bundesgesetze sind zwar klar, allerdings sehr weit gefasst. Daher sind die Kantonsgesetze, und manchmal Gemeindereglemente ausführlicher. Manche Gesetze müssten vervollständigt oder geändert werden. Diese Pflicht beinhaltet eine Aktivität im Bereiche wie Gesetz, Information und Lobbying..

Auf der Basis dieser Richtlinien beschreibt, das von der Kommission stets auf dem neuesten Stand gehaltene " Konzept für eine langfristige Erhaltung des schweizerischen Höhlen- und Karsterbes ", in Einzelheiten, die Prinzipien und die unternommenen Schritte.

1
2
3






22.03.2007 20:38

 

 

speleo