AufgabenKommission
für Höhlen- und KarstschutzAufgaben
Das Ziel der Kommission ist es, zum Schutz
des speläologischen Erbes (natürliche Höhlen und deren Inhalt)
und des Karstes (weitere Karstformen) beizutragen. Der Schutz von bestimmten
künstlichen Höhlen kann ebenfalls in den Tätigkeitsbereich der
Kommission aufgenommen werden. Die Kommission ist in der Schweiz landesweit
tätig. Diese Organisation ist praktisch die einzige, die sich speziell
um dieses Problem Kümmert und trägt daher eine besondere Verantwortung.
Um diesem Anspruch zu genügen hat
die Kommission folgende Aufgaben :
Abschätzen des jeweiligen Wertes und der Empfindlichkeit aller Objekte
(vor allem von Höhlen, aber auch anderer Karstformen): Anwendung des
Konzeptes für Geotope durch der Auswahl von wertvollen Objecten und deren
Dokumentation (siehe Artikel im Stalactite
1/2001).
Abschätzen von Bedrohungen oder anderen bestehenden Problemen: Manche
Objekte des Höhlen- und Karsterbes sind durch zurückliegende, gegenwärtige
oder zukünftige Eingriffe des Menschen bedroht. Die Benutzung von Höhlen
als Mülldeponie (Abfallhöhlen) stellt eine Bedrohung durch einen
zurückliegenden, manchmal gegenwärtigen Eingriff dar. Die quasi
systematische Auffüllung von Dolinen ist eine gegenwärtige Bedrohung.
Rucksichtslose Besuche von Höhlen stellen eine weitere Gefahr dar. Es
bestehen noch weitere Bedrohungen (Strassen- und Bauten allgemein), die von
Fall zu Fall abgeschätzt werden (Stellungnahme, Umweltverträglichkeitsstudie);
Massnahmen an Ort und Stelle: Sanierungsmassnahmen (Abfallhöhlen) ,
Reinigungen (Schmierereien) und Instandstellungen (verschiedene Beschädigungen)
werden durchgeführt, um dem Karstort möglichst seinen natürlichen
Zustand zurückzugeben. Die Priorität der ausgewählten Orte
hängt von ihrem Wert und der Art der Bedrohung ab. Durch die Überwachung
der Orte sollen Wiederholungen erkannt werden. Weitere Schutzmassnahmen (Tore,
Gitter, Netze, Schilder, etc.) können auf Beschluss der Regionalgruppen,
zusammen mit der Kommission und der Behörden beschlossen werden;
Massnahmen zur Information und Sensibilisierung: Die Behörden (Bund,
Kanton, Gemeinden) müssen für die spezifischen Höhlen- und
Karstproblematik sensibilisiert werden, den sie haben die Macht, um diese
Orte zu schützen. Die Öffentlichkeit allgemein und im besonderen
Landwirte, Alp- und Ferienhausbesitzer, Forstleute und Organisationen, die
Höhlenbesuche durchführen, müssen sensibilisiert werden. Meistens
sind diese Leute der Grund für die Bedrohungen für Karst und Höhlen
( Artikel );
Bestrebungen zu eindeutigen gesetzlichen Grundlagen für den Schutz
von natürlichen Höhlen und Karst. Die Bundesgesetze sind zwar klar,
allerdings sehr weit gefasst. Daher sind die Kantonsgesetze, und manchmal
Gemeindereglemente ausführlicher. Manche Gesetze müssten vervollständigt
oder geändert werden. Diese Pflicht beinhaltet eine Aktivität im
Bereiche wie Gesetz, Information und Lobbying..